Widerspruchsausschuss: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 5. November 2007, 07:19 Uhr
Der Widerspruchsausschuss für Prüfungsangelegenheiten ist ein zentrales, extrem wichtiges, jedoch selten benötigtes Gremium, welches nur zusammentritt, wenn ein Widerspruch gegen eine Entscheidung eines Prüfungsausschusses eingelegt wurde und dieses Problem nicht vom jeweiligen Prüfungsausschuss gelöst werden konnte.
Die Existenzberechtigung dieses Ausschusses ergibt sich aus §66 HmbHG, nachdem Studierende in Widerspruchsfällen bei Prüfungsangelegenheiten ein Mitspracherecht haben.
Die Vertreter im Widerspruchsausschuss dürfen nicht gleichzeitig dem zuständigen Prüfungsausschuss angehören. Das gilt auch für die studentischen Vertreter. Die Vertreter der Professoren und der Studierenden im Widerspruchsausschuss werden offiziell vom Fakultätsrat gewählt.
Universitätsweiter Widerspruchsausschuss
Zuständig für den universitätsweiten Widerspruchsausschuss der Universität Hamburg ist das Referat 31 (Rechtsangelegenheiten in Studium und Lehre).
Fakultätsweiter Widerspruchsausschuss
Ob es einen fakultätsweiten Widerspruchsausschuss geben müsste, ist noch nicht abschließend geklärt. Auch ist unklar, wie dieser dann mit dem universitätsweiten Widerspruchsausschuss zusammenarbeitet. In der MIN-Fakultät existiert jedenfalls aktuell kein solcher Ausschuss.
Widerspruchsausschuss am Department Informatik
Früher gab es mal einen Widerspruchsausschuss für Prüfungsangelegenheiten an unserem Department. Dieser Widerspruchsausschuss existiert aber nicht mehr, da es keine Rechtsgrundlage für seine Existenz mehr gibt. Widerspruchsfälle werden zur Zeit, falls sie auftreten, vom universitätsweiten Widerspruchsausschuss behandelt.