IAS Subject Specific Regulations

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The Subject Specific Regulations ("Fach Spezifische Bestimmungen" or FSB) supercede and specify regulations from the general MIN MSc Exam Regulations ("MIN Master Prüfungsordnung" or MIN-MSc-PO). In order to read these regulations, you have to read the exam regulations and replace all sentences as mentioned below in the FSB.

Remember that as for all legal documents at the University of Hamburg, only the German version of these FSBs is legally binding. The English version in the second column is a non-authorised translation but should help you understand the regulations.

Fachspezifische Bestimmungen für den Masterstudiengang „Intelligent Adaptive Systems“ der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften Subject Specific Regulations for the Master's Programme „Intelligent Adaptive Systems“ at the School for Mathematics, Informatics and Natural Sciences

vom Datum der Beschlussfassung

Das Präsidium der Universität Hamburg hat am xx.xx.2011 die von der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften am xx.xx.2011 auf Grund von § 91 Absatz 2 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom xx.xx.2011 (HmbGVBl. S. xxx) beschlossenen Fachspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang Intelligent Adaptive Systems als Fach eines Studienganges mit dem Abschluss „Master of Science“ (M.Sc.) gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt.

Präambel

Diese Fachspezifischen Bestimmungen ergänzen die Regelungen der Prüfungsordnung der Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss „Master of Science“ (M.Sc.) vom 26. Oktober 2005 in der jeweils geltenden Fassung (PO M.Sc.) und beschreiben die Module für das Fach Intelligent Adaptive Systems.

Ergänzende Regelungen zur PO M.Sc.

Zu § 1: Studienziel, Prüfungszweck, akademischer Grad, Durchführung des Studiengangs

Zu § 1 Absatz 1:

(1) Der Masterstudiengang Intelligent Adaptive Systems ist ein konsekutiver, in englischer Sprache unterrichteter, forschungsorientierter Studiengang.

(2) Der Masterstudiengang Intelligent Adaptive Systems verfolgt die allgemeinen Studienziele nach § 1 Absatz 1 PO M.Sc.

(3) Der Masterstudiengang Intelligent Adaptive Systems vertieft die Fähigkeiten der Studierenden

– zur selbstständigen Anwendung von Informatikkenntnissen und -fertigkeiten, insbesondere im Bereich intelligenter und lernfähiger Systeme,
– in ihrer Arbeit, wissenschaftliche Methoden der Informatik zu lernen und anzuwenden,
– zu verantwortlichem Handeln, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen des technologischen Wandels sowie gesellschaftliche Auswirkungen,
– zur englischsprachigen, fachbezogenen Kommunikation und zum interkulturellem Austausch.

(4) Der Masterstudiengang Intelligent Adaptive Systems vermittelt den Studierenden verstärkt die Fähigkeit zur forschungsorientierten, wissenschaftlichen Arbeit.

Zu § 1 Absatz 4:

Die Durchführung des Studienganges erfolgt durch die Fakultät für Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften.

Zu § 4 Absätze 2 und 3:

(1) Detaillierte Beschreibungen aller Module finden sich in der Anlage A dieser Fachspezifischen Bestimmungen und im Modulhandbuch.

(2) Der Masterstudiengang Intelligent Adaptive Systems besteht aus einem Pflichtbereich (60 Leistungspunkte), einem Wahlpflichtbereich (18 Leistungspunkte), einem Freien Wahlbereich (12 Leistungspunkte) und dem Abschlussmodul Masterarbeit (30 Leistungspunkte).

(3) Der Pflichtbereich besteht aus den Modulen Softwarearchitektur (InfM-SA, 6 Leistungspunkte), Bio-inspirierte Künstliche Intelligenz (InfM-BAI, 6 Leistungspunkte), Intelligente Roboter (InfM-IR, 6 Leistungspunkte), Neuronale Netzwerke (InfM-NN, 6 Leistungspunkte), Datenbanken und Informations- systeme (InfM-DIS, 9 Leistungspunkte), Algorithmisches Lernen (InfM-AL, 9 Leistungspunkte), Wissen- schaftliche Methoden (InfM-RM, 6 Leistungspunkte) und einem Projekt mit integriertem Seminar (InfM-Proj, 12 Leistungspunkte) und hat damit einen Umfang von 60 Leistungspunkten.

(4) Der Wahlpflichtbereich umfasst 18 Leistungspunkte. Hier stehen die in der Anlage A dieser Fachspezifischen Bestimmungen und im Modulhandbuch näher beschriebenen Module der Kategorie Wahlpflichtmodul Master zur Verfügung. Der zuständige Prüfungsausschuss kann weitere Wahlpflichtmodule beschließen.

(5) Wahlpflichtmodule, die bereits im für die Zulassung zum Masterstudiengang relevanten Bachelorstudium angerechnet wurden oder bezüglich Niveau, Inhalt und Umfang mit im für die Zulassung zum Masterstudiengang relevanten Bachelorstudium absolvierten Modulen vergleichbar sind, können nicht als Wahlpflichtmodule belegt werden. Stehen im Masterstudiengang zu wenige Wahlpflichtmodule der Kategorie Wahlpflicht Master zur Verfügung, da die Studentin oder der Student diese im für die Zulassung zum Masterstudiengang relevanten Bachelorstudium bereits in hohem Maße belegt hatte, so wird vom zuständigen Prüfungsausschuss ein individuelles Modulprogramm festgelegt.

(6) Der Freie Wahlbereich umfasst 12 Leistungspunkte. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen für den Freien Wahlbereich aussprechen. Insbesondere die in der Anlage A genannten Wahlmodule ergänzen das Pflicht- und Wahlpflichtangebot des Studienganges sinnvoll.

Zu § 4 Absatz 5:

Der Masterstudiengang Studiengang Intelligent Adaptive Systems kann unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze für die Studienplanung im Teilzeitstudium absolviert werden:

(1) Teilzeitstudierende müssen ihren veränderten Studierendenstatus unverzüglich der Prüfungsstelle mitteilen (Bescheinigung des CampusCenters). Der veränderte Status wird von der Prüfungsstelle vermerkt.

(2) Bei einem Teilzeitstudium müssen im Regelfall die für das Vollzeitstudium in den Fachspezifischen Bestimmungen vorgesehenen Module und Leistungspunkte (30 Leistungspunkte) eines Fachsemesters in zwei Hochschulsemestern absolviert werden. Die im Vollzeitstudium vorgesehene verbindliche Abfolge der Module ist im Regelfall einzuhalten.

(3) Lehrveranstaltungen, die nur im Jahresturnus angeboten werden, sollen bei der ersten Möglichkeit absolviert werden.

(4) In besonders begründeten Härtefällen bzw. bei atypischen Studienverläufen können Teilzeitstudierende mit den jeweiligen Studienfachberatern und mit Zustimmung des Prüfungsausschusses verbindliche individuelle Studienvereinbarungen treffen.

Zu § 4 Absatz 6:

Das Studium muss spätestens in der zweiten Vorlesungswoche aufgenommen werden.

Zu § 5: Lehrveranstaltungsarten

Zu § 5 Satz 3:

Die Lehrveranstaltungssprache ist Englisch. Abweichungen werden vor der Anmeldung zum Modul bekannt gegeben.

Zu § 5 Satz 4:

Für alle Lehrveranstaltungen außer Vorlesungen gilt die Anwesenheitspflicht.

Zu § 13: Studienleistungen und Modulprüfungen

Zu § 13 Absatz 4:

Bei Klausuren beträgt die Prüfungsdauer in der Regel 120 Minuten. Mündliche Prüfungen dauern 20 bis 30 Minuten. Abweichungen werden vor der Anmeldung zum Modul bekannt gegeben.

Zu § 13 Absatz 5:

Die Prüfung findet in englischer Sprache statt. Abweichungen werden vor der Anmeldung zum Modul bekannt gegeben. Im Einvernehmen zwischen Prüfer bzw. Prüferin und Prüfling kann die Prüfung in einer vom Modul abweichenden Sprache abgehalten werden.

Zu § 14: Masterarbeit

Zu § 14 Absatz 1:

Verpflichtender Bestandteil des Abschlussmoduls ist ein Kolloquium bestehend aus einem Vortrag und einer wissenschaftlichen Diskussion zu den Inhalten der Arbeit. Der Vortrag geht zu einem Anteil von 1/10 in die Bewertung des Abschlussmoduls ein. Der Vortrag soll bis spätestens 6 Wochen nach Abgabe der schriftlichen Arbeit gehalten werden.

Zu § 14 Absatz 2 Satz 1:

Zum Abschlussmodul kann zugelassen werden, wer insgesamt mindestens 72 Leistungspunkte erworben hat. Über Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

Zu § 14 Absatz 5 Satz 2:

Der Zeitpunkt der Ausgabe, die beiden Prüfer und das Thema werden aktenkundig gemacht.

Zu § 14 Absatz 6 Satz 2:

Die Masterarbeit wird in englischer Sprache abgefasst.

Zu § 14 Absatz 7 Sätze 1 und 2:

Der Bearbeitungsumfang der Masterarbeit umfasst 30 Leistungspunkte. Der Bearbeitungszeitraum der Masterarbeit beträgt 6 Monate.

Zu § 15: Bewertung der Prüfungsleistungen

Zu § 15 Absatz 3 Satz 4:

Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Teilprüfungsleistungen zusammen, so wird die (Gesamt-)Note des Moduls als ein mittels Leistungspunkten gewichtetes Mittel der Noten für die Teilleistungen berechnet. Dies gilt nicht für das Abschlussmodul, für das die Berechnung der Modulnote unter „Zu § 14 Absatz 1“ festgelegt ist.

Zu § 15 Absatz 3 Satz 8:

Die Gesamtnote der Masterprüfung wird als ein mittels Leistungspunkten gewichtetes Mittel der Modulnoten und der Note des Abschlussmoduls berechnet.

Zu § 15 Absatz 4:

Die Gesamtnote „Mit Auszeichnung bestanden“ wird vergeben, wenn das Abschlussmodul mit 1,0 bewertet wird, die gemittelte Gesamtnote kleiner oder gleich 1,3 beträgt und keine Modulnote der Pflicht-, Wahlpflichtmodule schlechter als 2,0 ist.

II. Modulbeschreibungen
Beschreibungen aller Module finden sich in der Anlage A dieser Fachspezifischen Bestimmungen und im Modulhandbuch.
Zu § 23: In-Kraft-Treten

Diese Fachspezifischen Bestimmungen treten am Tage nach der Genehmigung durch das Präsidium der Universität in Kraft. Sie gelten erstmals für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 2012/2013 aufnehmen.

Hamburg, den xxxx

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