Die UN-Resolution 242 vom 22. November 1967 fordert den Rückzug Israels „aus ((den)) besetzten Gebieten, die während des jüngsten Konfliktes besetzt wurden” im Gegenzug für eine Anerkennung Israels und die Respektierung seiner Sicherheit „frei von Bedrohung und Gewalt”.
Die Resolution lautet:[1]
Der Sicherheitsrat, in Bekundung seiner ständigen Sorge über die ernste Lage in Nahost, in Betonung der Unzulässigkeit, Gebiete durch Krieg zu erwerben, und der Notwendigkeit, für einen gerechten und dauerhaften Frieden zu arbeiten, in dem jeder Staat des Gebietes in Sicherheit leben kann, in Betonung ferner, daß alle Mitgliedstaaten durch die Annahme der Charta der Vereinten Nationen die Verpflichtung eingegangen sind, in Übereinstimmung mit Artikel 2 der Charta zu handeln,
1. bekräftigt, daß die Erfüllung der Grundsätze der Charta die Errichtung eines gerechten und dauerhaften Friedens in Nahost verlangt, der die Anwendung der beiden folgenden Grundsätze einschließt:
2. bekräftigt ferner die Notwendigkeit
3. ersucht den Generalsekretär, einen Sonderbeauftragten zu ernennen, der in den Nahen Osten reist, um dort Kontakt mit den betroffenen Staaten aufzunehmen und aufrecht zu erhalten, mit dem Ziel, Einigkeit zu fördern und Anstrengungen zu unterstützen, um eine friedliche und anerkannte Schlichtung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Richtlinien dieser Resolution zu erreichen;
4. ersucht den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat über den Fortschritt der Anstrengungen des Sonderbeauftragten so früh wie möglich zu berichten.
Einstimmig angenommen bei der 1382. Versammlung.
Nach der Interpretation des Verfassers, des Briten Lord Caradon, wurde bewusst kein bedingungsloser Rückzug Israels gefordert. Der englische Original- und Arbeitsentwurf enthielt keinen bestimmten Artikel. Der Versuch der Sowjetunion, das Wort „alle” einzufügen, scheiterte in den Verhandlungen. Unstimmigkeiten ergaben sich zur französischen Fassung, die vom Rückzug „aus den Gebieten“ spricht. In der spanischen Version hieß es zwischenzeitlich ebenfalls „aus den Gebieten”, sie wurde aber der englischen Version angeglichen. Von anderer Seite wurde angeführt, dass in der Präambel ausdrücklich von „der Unzulässigkeit, Gebiete durch Krieg zu erwerben” die Rede ist. Israel bezog diesen Satz jedoch auf Offensivkriege und betonte, Eroberungen im Gefolge eines Verteidigungskrieges zu verbieten würde jeden Agressor gerade zum Krieg einladen.