Fachschaftsrahmenordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die letzte amtliche Version ist die von 1982 und ist hier zu finden: http://www.asta-uhh.de/uploads/media/Fachschaftsrahmenordnung_-_online.pdf (bzw. [[Media:Fachschaftsrahmenordnung_von_1982.pdf|lokale Kopie als pdf]]).
Die letzte amtliche Version ist die von 1982 und ist hier zu finden: http://www.asta-uhh.de/uploads/media/Fachschaftsrahmenordnung_-_online.pdf (bzw. [[Media:Fachschaftsrahmenordnung_von_1982.pdf|lokale Kopie als pdf]]).


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<pre>
Fachschaftsrahmenordnung
der Studentenschaft der Universität Hamburg
Vom 3. November 1982
[aus: Amtlicher Anzeiger. Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes. Nr. 243.
Donnerstag, den 16. Dezember 1982. Seite 2229-2230.]
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat die vom Studierendenparlament der Universität
Hamburg am 3. November 1982 als Teil der Satzung nach § 132 des Hamburgischen Hochschulgesetzes
- HmbHG - vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 109) beschlossene
Fachschaftsrahmenordnung der Studierendenschaft der Universität Hamburg nach Stellungnahme des
Akademischen Senats nach § 137 Absatz 2 Nummer 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes am 1.
Dezember 1982 genehmigt.
§ 1 - Aufgaben der Fachschaft
Die Fachschaft nimmt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder wahr und vertritt deren fachliche
Belange unabhängig von Weisungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen
Studierendenausschusses (AStA) (§ 131 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes -
HmbHG). Die Fachschaft soll insbesondere
1. die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Mitglieder fördern,
2. Das Bewusstsein der Verantwortung ihrer Mitglieder gegenüber Hochschule und Gesellschaft
vermitteln,
3. die Arbeit der studentischen Vertreter/innen in den Fachbereichs- und Institutsräten sowie in
deren Ausschüssen koordinieren und durch Beratung unterstützen,
4. die Arbeit studierender Arbeitsgruppen fördern,
5. mit andern fachlichen Organisationen sowohl der Hamburger Studierendenschaft als auch
anderer Studierendenschaften zusammenarbeiten.
§ 2 - Mitgliedschaft
Jeder Studierende ist in einer gemäß § 8 gebildeten Fachschaft ordentliches Mitglied, wenn er in der
entsprechenden Fachrichtung immatrikuliert ist. Nur ordentliche Mitglieder der Fachschaft haben das
aktive und passive Wahlrecht bei der Bildung des Fachschaftsrats. Gasthörer/in haben kein Wahlrecht,
sind jedoch wie ordentliche Mitglieder berechtigt, von den Einrichtungen ihrer Fachschaft Gebrauch zu
machen.
§ 3 - Befugnisse der Vollversammlung
Die Vollversammlung der Mitglieder einer Fachschaft
1. berät die Aufgaben des Fachschaftsrats (§ 131 Absatz 4 HmbHG),
2. nimmt den Rechenschaftsbericht des Fachschaftsrats entgegen,
3. entlastet den Fachschaftsrat; dessen Rechenschaftspflicht gegenüber dem AStA bleibt unberührt.
§ 4 - Einberufung der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Fachschaftsrat durch öffentlichen Anschlag unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche auf Beschluss des
Fachschaftsrats oder auf Verlangen von einem Zwanzigstel der Fachschaftsmitglieder, mindestens
jedoch von zwanzig Fachschaftsmitgliedern, einberufen.
(2) In dringenden Fällen kann der Fachschaftsrat eine Vollversammlung innerhalb von 24 Stunden
einberufen. Eine solche Vollversammlung darf nicht aus Anlass einer Wahl des Fachschaftsrats nach
§ 6 einberufen werden.
(3) Vollversammlungen finden mindestens einmal im Semester statt.
AStA - Universität Hamburg, Fachschaftsrahmenordnung, Stand: Februar 2007
1
§ 5 - Aufgaben und Zusammensetzung des Fachschaftsrates
(1) Der Fachschaftsrat entscheidet in allen Angelegenheiten der Fachschaft. Insbesondere
1. wählt er aus seiner Mitte den/die Finanzreferenten/in der Fachschaft,
2. kann er einen oder mehrere Sprecher/in sowie weitere Referenten/in für die einzelnen
Arbeitsbereiche bestimmen,
3. legt er der Vollversammlung am Ende der Wahlperiode einen Rechenschaftsbericht vor.
(2) Der Fachschaftsrat besteht mindestens aus drei Mitgliedern.
§ 6 - Wahl des Fachschaftsrats
(1) Der Fachschaftsrat wird mindestens einmal im Jahr in freier, gleicher und geheimer Urnenwahl durch
die ordentlichen Mitglieder der Fachschaft gewählt. Die Wahlzeit von vier Stunden, die zwischen acht
und achtzehn Uhr liegen muss, ist rechtzeitig bekanntzugeben.
(2) Die Wahl findet im Zusammenhang mit einer Vollversammlung statt, auf der sich Vertreter/in der
kandidierenden Listen vorstellen müssen und befragt werden können.
(3) Die Wahl beginnt nach Feststellung der Wahlvorschläge durch die Wahlleitung; in jedem Fall findet
sie innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeit statt. Wahlvorschläge können auch schon
vor Beginn der Vollversammlung bei der Wahlleitung eingereicht werden. Die Wahlurne wird an
geeigneter Stelle aufgestellt; erforderlichenfalls sind mehrere Urnen aufzustellen. Während der
Wahlzeit sind neben den Wahlurnen die von der Wahlleitung festgestellten Wahlvorschläge
anzuschlagen.
(4) Als Wahlvorschläge können nur Listen von ordentlichen Mitgliedern der Fachschaft benannt werden,
die mindestens die Namen von drei Kandidaten/innen enthalten.
(5) Die Wahlleitung wird durch den Fachschaftsrat bestimmt.
(6) Jedes Mitglied der Fachschaft hat eine Stimme. Diejenige Liste ist gewählt, die die meisten Stimmen
auf sich vereinigt.
(7) Jedes Mitglied der Fachschaft kann binnen einer Woche nach Feststellung des vorläufigen
Wahlergebnisses die Wahl durch Anrufung des Ältestenrates des Studierendenparlamentes
anfechten.
(8) Die Amtszeit des bisherigen Fachschaftsrats endet mit der Feststellung des endgültigen
Wahlergebnisses.
§ 7 - Stellung der Fachschaften in der studierenden Selbstverwaltung
(1) Der/Die für Fachschaftsangelegenheiten zuständige Referent/in des AStA ist der/die
Hochschulreferent/in. Für Kassenangelegenheiten ist der/die Finanzreferent/in des AStA zuständig.
(2) Der/Die Hochschulreferent/in lädt zu Beginn und im Verlaufe eines jeden Semesters Vertreter/innen
aller Fachschaftsräte zur Versammlung ein.
(3) Jede Fachschaft hat pro Semester einen bestimmten Etat zur Verfügung, der grundsätzlich nicht
überzogen werden darf; Ausnahmen sind mit Zustimmung des/der Finanzreferenten/in des AStA
zulässig. Die Erstattung von Ausgaben sowie die Abrechnung der Einnahmen der Fachschaften durch
den AStA erfolgt gemäß den gesonderten Richtlinien für die Finanzreferenten/innen der
Fachschaften.
§ 8 - Zulassung einer Fachschaft
(1) Studierende eines Fachbereichs bilden eine Fachschaft; das Studierendenparlament kann
Ausnahmen beschließen (§ 131 Absatz 4 Satz 1 HmbHG).
(2) Studierende gleicher oder verwandter Fachrichtungen können die Zulassung einer Fachschaft für
diese Fachrichtungen beantragen, wenn die Belange der Fachrichtungen dies erfordern. Die
Antragsteller/innen müssen erklären, dass sie fachschaftliche Aktivitäten im Sinne von § 1
aufnehmen wollen.
AStA - Universität Hamburg, Fachschaftsrahmenordnung, Stand: Februar 2007
2
(3) Die Antragsteller/innen sollen ihre Absicht mindestens zwei Wochen vor Stellung des Antrages an
den "Schwarzen Brettern" des AStA sowie der Seminare und Institute derjenigen Fächer, die die
beabsichtigte Fachschaft vertreten soll, bekanntmachen.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist im Hochschulreferat des AStA einzureichen und von dem/der
Hochschulreferenten/in nach Anhörung betroffener und fachlich benachbarter Fachschaften mit einer
Stellungnahme dem Studierendenparlament vorzulegen.
(5) Das Studierendenparlament entscheidet über den Antrag mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten
Mitglieder. Setzt die Bildung der Fachschaft die Auflösung einer bestehenden Fachschaft voraus, so
ist eine Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 9 - Auflösung einer Fachschaft
Das Studierendenparlament kann eine Fachschaft mit der Mehrheit von zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder des Studierendenparlamentes auflösen, wenn sie den rechtlichen
Bestimmungen wiederholt zuwiderhandelt, insbesondere auch dann, wenn die Fachschaft während
zweier aufeinanderfolgender Semester nicht tätig war.
§ 10 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Fachschaftsrahmenordnung tritt am 15. November 1982 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser
Ordnung tritt die Fachschaftsrahmenordnung vom 25. Januar 1982 (Amtlicher Anzeiger Seite 197)
außer Kraft.
(2) Die erste Vollversammlung nach Inkrafttreten dieser Ordnung wird durch ein vom
Studierendenparlament bestimmtes Mitglied der Fachschaft einberufen.
(3) Für die erste nach dieser Ordnung durchzuführende Wahl bestimmt das Studierendenparlament die
Wahlleitung.
Hamburg, den 3. Dezember 1982
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung
AStA - Universität Hamburg, Fachschaftsrahmenordnung, Stand: Februar 2007
3


FIXME: Wo sind die anderen FSROn? Ich hab die mal in dem alten Wiki hinterlegt/gefunden.
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== Siehe auch ==
== Siehe auch ==

Version vom 12. Oktober 2011, 13:36 Uhr

Die Fachschaftsrahmenordnung wird vom StuPa beschlossen und definiert quasi das Grundgesetz der Fachschaften und deren Vertreter.

Die letzte amtliche Version ist die von 1982 und ist hier zu finden: http://www.asta-uhh.de/uploads/media/Fachschaftsrahmenordnung_-_online.pdf (bzw. lokale Kopie als pdf).

Fachschaftsrahmenordnung
der Studentenschaft der Universität Hamburg
Vom 3. November 1982
[aus: Amtlicher Anzeiger. Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes. Nr. 243.
Donnerstag, den 16. Dezember 1982. Seite 2229-2230.]
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung hat die vom Studierendenparlament der Universität
Hamburg am 3. November 1982 als Teil der Satzung nach § 132 des Hamburgischen Hochschulgesetzes
- HmbHG - vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 109) beschlossene
Fachschaftsrahmenordnung der Studierendenschaft der Universität Hamburg nach Stellungnahme des
Akademischen Senats nach § 137 Absatz 2 Nummer 6 des Hamburgischen Hochschulgesetzes am 1.
Dezember 1982 genehmigt.
§ 1 - Aufgaben der Fachschaft
Die Fachschaft nimmt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder wahr und vertritt deren fachliche
Belange unabhängig von Weisungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen
Studierendenausschusses (AStA) (§ 131 Absatz 4 Satz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes -
HmbHG). Die Fachschaft soll insbesondere
1. die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Mitglieder fördern,
2. Das Bewusstsein der Verantwortung ihrer Mitglieder gegenüber Hochschule und Gesellschaft
vermitteln,
3. die Arbeit der studentischen Vertreter/innen in den Fachbereichs- und Institutsräten sowie in
deren Ausschüssen koordinieren und durch Beratung unterstützen,
4. die Arbeit studierender Arbeitsgruppen fördern,
5. mit andern fachlichen Organisationen sowohl der Hamburger Studierendenschaft als auch
anderer Studierendenschaften zusammenarbeiten.
§ 2 - Mitgliedschaft
Jeder Studierende ist in einer gemäß § 8 gebildeten Fachschaft ordentliches Mitglied, wenn er in der
entsprechenden Fachrichtung immatrikuliert ist. Nur ordentliche Mitglieder der Fachschaft haben das
aktive und passive Wahlrecht bei der Bildung des Fachschaftsrats. Gasthörer/in haben kein Wahlrecht,
sind jedoch wie ordentliche Mitglieder berechtigt, von den Einrichtungen ihrer Fachschaft Gebrauch zu
machen.
§ 3 - Befugnisse der Vollversammlung
Die Vollversammlung der Mitglieder einer Fachschaft
1. berät die Aufgaben des Fachschaftsrats (§ 131 Absatz 4 HmbHG),
2. nimmt den Rechenschaftsbericht des Fachschaftsrats entgegen,
3. entlastet den Fachschaftsrat; dessen Rechenschaftspflicht gegenüber dem AStA bleibt unberührt.
§ 4 - Einberufung der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung wird vom Fachschaftsrat durch öffentlichen Anschlag unter Angabe der
vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche auf Beschluss des
Fachschaftsrats oder auf Verlangen von einem Zwanzigstel der Fachschaftsmitglieder, mindestens
jedoch von zwanzig Fachschaftsmitgliedern, einberufen.
(2) In dringenden Fällen kann der Fachschaftsrat eine Vollversammlung innerhalb von 24 Stunden
einberufen. Eine solche Vollversammlung darf nicht aus Anlass einer Wahl des Fachschaftsrats nach
§ 6 einberufen werden.
(3) Vollversammlungen finden mindestens einmal im Semester statt.
AStA - Universität Hamburg, Fachschaftsrahmenordnung, Stand: Februar 2007
1
§ 5 - Aufgaben und Zusammensetzung des Fachschaftsrates
(1) Der Fachschaftsrat entscheidet in allen Angelegenheiten der Fachschaft. Insbesondere
1. wählt er aus seiner Mitte den/die Finanzreferenten/in der Fachschaft,
2. kann er einen oder mehrere Sprecher/in sowie weitere Referenten/in für die einzelnen
Arbeitsbereiche bestimmen,
3. legt er der Vollversammlung am Ende der Wahlperiode einen Rechenschaftsbericht vor.
(2) Der Fachschaftsrat besteht mindestens aus drei Mitgliedern.
§ 6 - Wahl des Fachschaftsrats
(1) Der Fachschaftsrat wird mindestens einmal im Jahr in freier, gleicher und geheimer Urnenwahl durch
die ordentlichen Mitglieder der Fachschaft gewählt. Die Wahlzeit von vier Stunden, die zwischen acht
und achtzehn Uhr liegen muss, ist rechtzeitig bekanntzugeben.
(2) Die Wahl findet im Zusammenhang mit einer Vollversammlung statt, auf der sich Vertreter/in der
kandidierenden Listen vorstellen müssen und befragt werden können.
(3) Die Wahl beginnt nach Feststellung der Wahlvorschläge durch die Wahlleitung; in jedem Fall findet
sie innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeit statt. Wahlvorschläge können auch schon
vor Beginn der Vollversammlung bei der Wahlleitung eingereicht werden. Die Wahlurne wird an
geeigneter Stelle aufgestellt; erforderlichenfalls sind mehrere Urnen aufzustellen. Während der
Wahlzeit sind neben den Wahlurnen die von der Wahlleitung festgestellten Wahlvorschläge
anzuschlagen.
(4) Als Wahlvorschläge können nur Listen von ordentlichen Mitgliedern der Fachschaft benannt werden,
die mindestens die Namen von drei Kandidaten/innen enthalten.
(5) Die Wahlleitung wird durch den Fachschaftsrat bestimmt.
(6) Jedes Mitglied der Fachschaft hat eine Stimme. Diejenige Liste ist gewählt, die die meisten Stimmen
auf sich vereinigt.
(7) Jedes Mitglied der Fachschaft kann binnen einer Woche nach Feststellung des vorläufigen
Wahlergebnisses die Wahl durch Anrufung des Ältestenrates des Studierendenparlamentes
anfechten.
(8) Die Amtszeit des bisherigen Fachschaftsrats endet mit der Feststellung des endgültigen
Wahlergebnisses.
§ 7 - Stellung der Fachschaften in der studierenden Selbstverwaltung
(1) Der/Die für Fachschaftsangelegenheiten zuständige Referent/in des AStA ist der/die
Hochschulreferent/in. Für Kassenangelegenheiten ist der/die Finanzreferent/in des AStA zuständig.
(2) Der/Die Hochschulreferent/in lädt zu Beginn und im Verlaufe eines jeden Semesters Vertreter/innen
aller Fachschaftsräte zur Versammlung ein.
(3) Jede Fachschaft hat pro Semester einen bestimmten Etat zur Verfügung, der grundsätzlich nicht
überzogen werden darf; Ausnahmen sind mit Zustimmung des/der Finanzreferenten/in des AStA
zulässig. Die Erstattung von Ausgaben sowie die Abrechnung der Einnahmen der Fachschaften durch
den AStA erfolgt gemäß den gesonderten Richtlinien für die Finanzreferenten/innen der
Fachschaften.
§ 8 - Zulassung einer Fachschaft
(1) Studierende eines Fachbereichs bilden eine Fachschaft; das Studierendenparlament kann
Ausnahmen beschließen (§ 131 Absatz 4 Satz 1 HmbHG).
(2) Studierende gleicher oder verwandter Fachrichtungen können die Zulassung einer Fachschaft für
diese Fachrichtungen beantragen, wenn die Belange der Fachrichtungen dies erfordern. Die
Antragsteller/innen müssen erklären, dass sie fachschaftliche Aktivitäten im Sinne von § 1
aufnehmen wollen.
AStA - Universität Hamburg, Fachschaftsrahmenordnung, Stand: Februar 2007
2
(3) Die Antragsteller/innen sollen ihre Absicht mindestens zwei Wochen vor Stellung des Antrages an
den "Schwarzen Brettern" des AStA sowie der Seminare und Institute derjenigen Fächer, die die
beabsichtigte Fachschaft vertreten soll, bekanntmachen.
(4) Der Antrag auf Zulassung ist im Hochschulreferat des AStA einzureichen und von dem/der
Hochschulreferenten/in nach Anhörung betroffener und fachlich benachbarter Fachschaften mit einer
Stellungnahme dem Studierendenparlament vorzulegen.
(5) Das Studierendenparlament entscheidet über den Antrag mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten
Mitglieder. Setzt die Bildung der Fachschaft die Auflösung einer bestehenden Fachschaft voraus, so
ist eine Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 9 - Auflösung einer Fachschaft
Das Studierendenparlament kann eine Fachschaft mit der Mehrheit von zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder des Studierendenparlamentes auflösen, wenn sie den rechtlichen
Bestimmungen wiederholt zuwiderhandelt, insbesondere auch dann, wenn die Fachschaft während
zweier aufeinanderfolgender Semester nicht tätig war.
§ 10 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Fachschaftsrahmenordnung tritt am 15. November 1982 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser
Ordnung tritt die Fachschaftsrahmenordnung vom 25. Januar 1982 (Amtlicher Anzeiger Seite 197)
außer Kraft.
(2) Die erste Vollversammlung nach Inkrafttreten dieser Ordnung wird durch ein vom
Studierendenparlament bestimmtes Mitglied der Fachschaft einberufen.
(3) Für die erste nach dieser Ordnung durchzuführende Wahl bestimmt das Studierendenparlament die
Wahlleitung.
Hamburg, den 3. Dezember 1982
Die Behörde für Wissenschaft und Forschung
AStA - Universität Hamburg, Fachschaftsrahmenordnung, Stand: Februar 2007
3

Siehe auch

Gesetze und Regelungen

Weblink

Änderungsantrag der AStA-Koalition (aus dem Wintersemester 07/08)