Satzung
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SATZUNG DER FACHSCHAFT INFORMATIK §0 Präambel 1.) Die Fachschaftsrahmenordnung der Studentenschaft der Universität Hamburg ist verbindlich für die vorliegende Fachschaftssatzung. Die anwendbaren Vorschriften der Fachschaftsrahmenordnung sind sinngemäß Teil dieser Satzung. 2.) Diese Satzung tritt nach Beschluss der Vollversammlung der Fachschaft Informatik der Universität Hamburg vom Mittwoch, den 14. April 2004 in Kraft. 3.) Änderungen der Fachschaftssatzung setzen eine Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung voraus. §1 Aufgaben der Fachschaft Die Fachschaft nimmt gemäß §102 [[HmbHG]] Absätze 4 und 5 die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder wahr und vertritt deren fachliche Belange unabhängig von Weisungen des Studentenparlaments ([[StuPa]]) und des Allgemeinen Studentenausschusses ([[AStA]]). Die Fachschaft soll insbesondere: 1.) Die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Mitglieder fördern. 2.) Ihre Mitglieder ergänzend zu den Beratungsstellen der Universität Hamburg bei der Organisation und Durchführung ihres Studiums beratend zu unterstützen und informieren. 3.) Die Arbeit der studentischen Vertreter in den Fachbereichs- und Institutsräten, in deren Ausschüssen koordinieren und durch Beratung unterstützen. 4.) Bei Verfahren zur Bewertung und Verbesserung der Qualität der Lehre mitwirken. 5.) Die politische Bildung und das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein ihrer Mitglieder gegenüber Hochschule und Gesellschaft fördern. 6.) Die sozialen und wissenschaftlichen Beziehungen ihrer Mitglieder untereinander fördern. 7.) Mit anderen Organisationen der Hamburger Studentenschaft als auch anderer Studentenschaften zusammenarbeiten. 8.) Die Arbeit studentischer Arbeitsgruppen fördern. §2 Mitgliedschaft in der Fachschaft Jeder Student ist ordentliches Mitglied der Fachschaft Informatik, sofern er für den Studiengang Informatik an der Universität Hamburg immatrikuliert ist. Exmatrikulierte bleiben auf Antrag Mitglied. §3 Die Organe der Fachschaft 1.) Die Organe der Fachschaft bestehen aus der Vollversammlung (VV) und dem Fachschaftsrat (FSR). 2.) Oberstes beschlussfassendes Organ ist die Vollversammlung. 3.) Der FSR ist ausführendes und beschlussfassendes Organ der Fachschaft. §4 Die Vollversammlung (VV) 1.) Einberufung Die Vollversammlung sollte wenigstens einmal pro Semester einberufen werden. Dies geschieht auf Beschluss des Fachschaftsrat oder aber auf Verlangen von wenigstens 10 ordentlichen Mitgliedern der Fachschaft. In dringenden Fällen ist der Fachschaftsrat befugt, eine Vollversammlung innerhalb von 24 Stunden einzuberufen. 2.) Protokoll- und Versammlungsführer Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsführer und einen Protokollführer. Ein Beschlussprotokoll der Vollversammlung ist anzufertigen und von Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen. 3.) Beschlussfähigkeit Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn: - sie wenigstens 3 Vorlesungstage (in den Semesterferien 7 Tage) vorher mit vorläufiger Tagesordnung per Anschlag angekündigt worden ist, - wenigstens 10% der Mitglieder anwesend sind und - die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter festgestellt worden ist. 4.) Befugnisse der Vollversammlung Die Vollversammlung der Mitglieder der Fachschaft Informatik: 1.) berät die Aufgaben des Fachschaftsrates gemäß §131 Absatz 4 [[HmbHG]] 2.) nimmt den Rechenschaftsbericht des Fachschaftsrates entgegen 3.) entlastet den Fachschaftsrat; dessen Rechenschaftsbericht gegenüber dem [[AStA]] bleibt unberührt. 5.) Beschlussfassung Beschlüsse der Vollversammlung geschehen auf einfache Mehrheit. 6.) Wahlen Sollen auf der Vollversammlung Wahlen durchgeführt werden, so ist darauf in der vorläufigen Tagesordnung hinzuweisen. 7.) Stimmrecht Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Fachschaft Informatik der Universität Hamburg nach §2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. §5 Der Fachschaftsrat (FSR) 1.) Wahl des Fachschaftsrates Der FSR wird wenigstens einmal pro Semester neu gewählt. Die Wahl findet per Handwahl im Zusammenhang mit einer Vollversammlung statt. 2.) Abwahl des Fachschaftsrates Der Fachschaftsrat kann als Ganzes oder in Teilen von einer Vollversammlung der Fachschaft mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden. 3.) Rücktritt Einzelne Mitglieder des Fachschaftsrates können jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich ihren Rücktritt erklären. 4.) Ausschluß Bleibt ein Mitglied des Fachschaftsrates mehrfach ohne ausreichende Erklärung den Sitzungen des FSR fern und behindert so fahrlässig oder vorsätzlich die Handlungsfähigkeit des FSR, so hat der FSR die Möglichkeit, das betreffende Mitglieder nach einer Anhörung mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem FSR auszuschließen. 5.) Aufgaben des Fachschaftsrates Der FSR ist der Vollversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und ist an deren Beschlüsse gebunden. Er vertritt die Fachschaft, sofern die Vertretung nicht durch andere Organe der Studentenschaft erfolgt. Die Sitzungen des FSR sind öffentlich. Die Beschlüsse des FSR sind zu veröffentlichen. 6.) Stimmrecht Stimmberechtigt ist jedes gewählte Mitglied des Fachschaftsrates. Das Stimmrecht verfällt mit dem Ausschluß, Rücktritt oder der Abwahl. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 7.) Beschlussfähigkeit Der FSR besteht aus wenigstens drei (3) Mitgliedern. Sitzungen des Fachschaftsrates sind beschlussfähig, wenn: - Ort und Zeit der Sitzung allen Mitgliedern bekannt gegeben worden ist und - die Mehrheit der FSR-Mitglieder anwesend ist.