SATZUNG DER FACHSCHAFT INFORMATIK
§0 Präambel
1.) Die Fachschaftsrahmenordnung der Studentenschaft der Universität
Hamburg ist verbindlich für die vorliegende Fachschaftssatzung.
Die anwendbaren Vorschriften der Fachschaftsrahmenordnung sind
sinngemäß Teil dieser Satzung.
2.) Diese Satzung tritt nach Beschluss der Vollversammlung der
Fachschaft Informatik der Universität Hamburg vom Mittwoch,
den 14. April 2004 in Kraft.
3.) Änderungen der Fachschaftssatzung setzen eine Zweidrittelmehrheit
der Vollversammlung voraus.
§1 Aufgaben der Fachschaft
Die Fachschaft nimmt gemäß §102 [[HmbHG]] Absätze 4 und 5 die gemeinsamen
Interessen ihrer Mitglieder wahr und vertritt deren fachliche Belange
unabhängig von Weisungen des Studentenparlaments ([[StuPa]]) und des
Allgemeinen Studentenausschusses ([[AStA]]). Die Fachschaft soll insbesondere:
1.) Die wissenschaftliche Ausbildung ihrer Mitglieder fördern.
2.) Ihre Mitglieder ergänzend zu den Beratungsstellen der Universität
Hamburg bei der Organisation und Durchführung ihres Studiums beratend
zu unterstützen und informieren.
3.) Die Arbeit der studentischen Vertreter in den Fachbereichs- und
Institutsräten, in deren Ausschüssen koordinieren und durch Beratung
unterstützen.
4.) Bei Verfahren zur Bewertung und Verbesserung der Qualität der Lehre
mitwirken.
5.) Die politische Bildung und das staatsbürgerliche
Verantwortungsbewusstsein ihrer Mitglieder gegenüber Hochschule
und Gesellschaft fördern.
6.) Die sozialen und wissenschaftlichen Beziehungen ihrer Mitglieder
untereinander fördern.
7.) Mit anderen Organisationen der Hamburger Studentenschaft als auch
anderer Studentenschaften zusammenarbeiten.
8.) Die Arbeit studentischer Arbeitsgruppen fördern.
§2 Mitgliedschaft in der Fachschaft
Jeder Student ist ordentliches Mitglied der Fachschaft Informatik,
sofern er für den Studiengang Informatik an der Universität Hamburg
immatrikuliert ist. Exmatrikulierte bleiben auf Antrag Mitglied.
§3 Die Organe der Fachschaft
1.) Die Organe der Fachschaft bestehen aus der Vollversammlung (VV) und dem
Fachschaftsrat (FSR).
2.) Oberstes beschlussfassendes Organ ist die Vollversammlung.
3.) Der FSR ist ausführendes und beschlussfassendes Organ der Fachschaft.
§4 Die Vollversammlung (VV)
1.) Einberufung
Die Vollversammlung sollte wenigstens einmal pro Semester einberufen
werden. Dies geschieht auf Beschluss des Fachschaftsrat oder aber auf
Verlangen von wenigstens 10 ordentlichen Mitgliedern der Fachschaft.
In dringenden Fällen ist der Fachschaftsrat befugt, eine Vollversammlung
innerhalb von 24 Stunden einzuberufen.
2.) Protokoll- und Versammlungsführer
Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsführer
und einen Protokollführer. Ein Beschlussprotokoll der Vollversammlung
ist anzufertigen und von Protokollführer und Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.
3.) Beschlussfähigkeit
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn:
- sie wenigstens 3 Vorlesungstage (in den Semesterferien 7 Tage)
vorher mit vorläufiger Tagesordnung per Anschlag angekündigt
worden ist,
- wenigstens 10% der Mitglieder anwesend sind und
- die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter festgestellt
worden ist.
4.) Befugnisse der Vollversammlung
Die Vollversammlung der Mitglieder der Fachschaft Informatik:
1.) berät die Aufgaben des Fachschaftsrates gemäß §131 Absatz 4 [[HmbHG]]
2.) nimmt den Rechenschaftsbericht des Fachschaftsrates entgegen
3.) entlastet den Fachschaftsrat; dessen Rechenschaftsbericht
gegenüber dem [[AStA]] bleibt unberührt.
5.) Beschlussfassung
Beschlüsse der Vollversammlung geschehen auf einfache Mehrheit.
6.) Wahlen
Sollen auf der Vollversammlung Wahlen durchgeführt werden, so ist
darauf in der vorläufigen Tagesordnung hinzuweisen.
7.) Stimmrecht
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Fachschaft Informatik der
Universität Hamburg nach §2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
§5 Der Fachschaftsrat (FSR)
1.) Wahl des Fachschaftsrates
Der FSR wird wenigstens einmal pro Semester neu gewählt.
Die Wahl findet per Handwahl im Zusammenhang mit einer Vollversammlung
statt.
2.) Abwahl des Fachschaftsrates
Der Fachschaftsrat kann als Ganzes oder in Teilen von einer
Vollversammlung der Fachschaft mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
3.) Rücktritt
Einzelne Mitglieder des Fachschaftsrates können jederzeit ohne Angabe
von Gründen schriftlich ihren Rücktritt erklären.
4.) Ausschluß
Bleibt ein Mitglied des Fachschaftsrates mehrfach ohne ausreichende
Erklärung den Sitzungen des FSR fern und behindert so fahrlässig
oder vorsätzlich die Handlungsfähigkeit des FSR, so hat der FSR
die Möglichkeit, das betreffende Mitglieder nach einer Anhörung
mit einer Zweidrittelmehrheit aus dem FSR auszuschließen.
5.) Aufgaben des Fachschaftsrates
Der FSR ist der Vollversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und
ist an deren Beschlüsse gebunden. Er vertritt die Fachschaft, sofern
die Vertretung nicht durch andere Organe der Studentenschaft erfolgt.
Die Sitzungen des FSR sind öffentlich. Die Beschlüsse des FSR sind
zu veröffentlichen.
6.) Stimmrecht
Stimmberechtigt ist jedes gewählte Mitglied des Fachschaftsrates.
Das Stimmrecht verfällt mit dem Ausschluß, Rücktritt oder der Abwahl.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7.) Beschlussfähigkeit
Der FSR besteht aus wenigstens drei (3) Mitgliedern.
Sitzungen des Fachschaftsrates sind beschlussfähig, wenn:
- Ort und Zeit der Sitzung allen Mitgliedern bekannt gegeben
worden ist und
- die Mehrheit der FSR-Mitglieder anwesend ist.