Berufungskommission: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach §14 Absatz 2 Satz 3 HmbHG muss es mindestens 3 Profs in einer BK geben. Weniger Profs waeren ein Verfahrensfehler. | Nach §14 Absatz 2 Satz 3 HmbHG muss es mindestens 3 Profs in einer BK geben. Weniger Profs waeren ein Verfahrensfehler. | ||
Nach §14 Absatz 2 Satz 6 HmbHG muss eine Satzung der Uni existieren, die aber leider nicht auffindbar ist. Wer sie findet, moege sie bitte hier verlinken. Sollte diese Satzung nicht existieren, waere interessant, auf welcher Rechtsgrundlage die BKs agieren. | Nach §14 Absatz 2 Satz 6 HmbHG muss eine Satzung der Uni existieren, die aber leider nicht auffindbar ist. Wer sie findet, moege sie bitte hier verlinken. Sollte diese Satzung nicht existieren, waere interessant, auf welcher Rechtsgrundlage die BKs agieren. Es gibt zwar eine [http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/k/6/63/Berufungsangelegenheiten.html Seite der Uni zu Berufungsverfahren], allerdings ist die ein wenig verwirrend. So ist nicht klar, welche Berufungsordnung gerade gilt. | ||
Nach §14 Absatz 1 Satz 2 HmbHG ist die "paedagogische Eignung fuer die Lehre" ein Einstellungskriterium. Professoren, die keine gute Probevorlesung machen, lassen sich damit rausboxen auch wenn die Kriterien der BK etwas anderes Verlangen. | Nach §14 Absatz 1 Satz 2 HmbHG ist die "paedagogische Eignung fuer die Lehre" ein Einstellungskriterium. Professoren, die keine gute Probevorlesung machen, lassen sich damit rausboxen auch wenn die Kriterien der BK etwas anderes Verlangen. | ||
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Nach §37 HRG sind Profs zur akademischen Selbstverwaltung verplichtet. Sollte ein Bewerber keine Motivation dazu zeigen, kann die BK ihn deswegen ausschliessen. | Nach §37 HRG sind Profs zur akademischen Selbstverwaltung verplichtet. Sollte ein Bewerber keine Motivation dazu zeigen, kann die BK ihn deswegen ausschliessen. | ||
= Gebildete Komissionen = | = Gebildete Komissionen = |
Version vom 29. Januar 2008, 17:23 Uhr
Eine Berufungskomission (BK) hat die Aufgabe, eine Professur zu besetzen. Dazu wird ein Lehrkoerper "berufen". Das geschieht nicht immer, aber sollte immer dann geschehen, wenn ein vorhandener Professor weggeht, weil er entweder emeritiert oder abgeworden wird.
Der folgende Text wurde schamlos von http://www.d120.de/fachschaft/gremien/Berufungskommissionen.html kopiert. Danke an Arne aus Darmstadt an der Stelle.
Ablauf
- eine Berufung beginnt mit der Ausschreibung, die in Zeitungen und anderswo veröffentlicht wird
- aus den daraufhin eingehenden Bewerbungen wählt die Kommission die aus ihrer Sicht besten Bewerber aus und lädt sie zu einem Bewerbungsgespräch ein
- das Bewerbungsgespräch besteht aus einem öffentlichen Fachvortrag, in dem der Bewerber über seine aktuelle Forschung referiert, und einem persönlichen Gespräch mit der Berufungskommission, in dem konkrete Fragen an die Vorstellungen und Ziele des Bewerbers gestellt werden
- im Anschluss an diese Gespräche wählt die Kommission die aus ihrer Sicht besten drei Bewerber aus
- renommierte Wissenschaftler erstellen Gutachten über diese Bewerber. Unter Berücksichtigung dieser Gutachten erstellt die Berufungskommission eine Rangfolge, die der FBR verabschiedet, der Senat der TUD bestätigt und letztendlich dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst vorgelegt wird
- das Ministerium sucht sich einen aus der Liste aus (dieser muss nicht unbedingt Nummer eins der Liste sein) und beruft ihn
- sollten nun Bewerber, die berufen werden, doch nicht an die Uni kommen wollen, wird der nächste auf der Liste berufen, bis alle auf der Liste gefragt wurden
- sollte dann immer noch niemand gekommen sein, wird eine neue Berufungskommission gebildet, die dann wieder von vorne beginnt
Hinweise zum Berufen
Um Studierenden eine Hilfe beim erstmaligen Berufen zu geben, hat ein netter Student des Maschinenbaus der TU Darmstadt einen Reader zu diesem Thema geschrieben. Ebenso existiert ein BK-Ratgeber.
Gesetze
Die fuer Hamburg wichtigen Gesetze sind zum einen das HmbHG §13ff und diverse Gesetze aus dem HRG, insbesondere §§44.
Nach §14 Absatz 2 Satz 3 HmbHG muss es mindestens 3 Profs in einer BK geben. Weniger Profs waeren ein Verfahrensfehler.
Nach §14 Absatz 2 Satz 6 HmbHG muss eine Satzung der Uni existieren, die aber leider nicht auffindbar ist. Wer sie findet, moege sie bitte hier verlinken. Sollte diese Satzung nicht existieren, waere interessant, auf welcher Rechtsgrundlage die BKs agieren. Es gibt zwar eine Seite der Uni zu Berufungsverfahren, allerdings ist die ein wenig verwirrend. So ist nicht klar, welche Berufungsordnung gerade gilt.
Nach §14 Absatz 1 Satz 2 HmbHG ist die "paedagogische Eignung fuer die Lehre" ein Einstellungskriterium. Professoren, die keine gute Probevorlesung machen, lassen sich damit rausboxen auch wenn die Kriterien der BK etwas anderes Verlangen.
Nach §98 Absatz 2 Satz 2 HmbHG sind die Mitglieder der BK, also auch die Studenten "zur Verschwiegenheit über die Sitzungsgegenstände verpflichtet". Was genau "Sitzungsgegenstaende" sind, ist noch unklar.
Nach §37 HRG sind Profs zur akademischen Selbstverwaltung verplichtet. Sollte ein Bewerber keine Motivation dazu zeigen, kann die BK ihn deswegen ausschliessen.
Gebildete Komissionen
2007
BK Wissensmanagment und Wissenstechnologie
Diese Berufungskomission soll eine neuausgeschriebene Stelle besetzen (im Gegensatz zu einer Nachbesetzung) und sucht Leute im Bereich der KI, vor allem in der robusten Wissensverarbeitung. Die genaue Ausschreibung befindet sich hier und wurde am FIXME in FIXME veroeffentlicht.
Die Mitglieder der Komission waren:
* 2beuck (4tmuelle) * lamersdorf * Andreaeaeaea (Mathe) (Vorsitzender) * Habel (Protokollant) * FIXME aus Ulm * FIXME aus der TUHH
Am 18.01.2008 wurden die folgenden Kandidaten geladen die Vorstellungsvortraege mit nachstehenden Topics gehalten haben:
FIXME(Liste) FIXME(duerfen wir das?)
Folgende Liste hat die BK verabschiedet und an die Wissenschaftsbehoerde vertreten durch FIXME(Draeger?) gereicht.
FIXME(Liste)
FIXME(Resultate der Berufungen)
BK Softwaretechnik
Diese Berufungskomission besetzt die Stelle von Frau Floyd nach, die ihrerseits altersbedingt ausscheidet.
Mitglieder