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Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg | |||
Vom 30. Juni 2005 | |||
Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 | |||
(HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 8. Februar 2005 | |||
(HmbGVBl. S. 28) hat der Akademische Senat am 30. Juni | |||
2005 die nachstehende Immatrikulationsordnung der | |||
Universität Hamburg beschlossen. | |||
== §1 Geltungsbereich == | |||
Diese Ordnung regelt die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und das Teilzeitstudium für die Studiengänge der Universität. | |||
== §2 Immatrikulation == | |||
Die Immatrikulation an der Universität begründet die Mitgliedschaft zur Universität (§ 35 Absatz 1 Satz 1 HmbHG) und ist Voraussetzung für ein Studium an der Universität. Die Immatrikulation erfolgt für einen Studiengang, in begründeten Ausnahmefällen auch für einen weiteren Studiengang (Doppelstudium), wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der beiden Studiengänge gewährleistet ist (§ 36 Absatz 2 Satz 2 HmbHG). In den Fällen des §52 Absatz 5 HmbHG (Studiengänge mit mehreren Fächern) erfolgt die Immatrikulation unter Angabe der Teilstudiengänge (§ 36 Absatz 2 Satz 1 HmbHG). | |||
== §3 Immatrikulationsvoraussetzungen == | |||
# Die Immatrikulation setzt voraus, dass eine Hochschulzugangsberechtigung nach den §§ 37, 38 oder 39 HmbHG, die Zulassung zu einem Studiengang und keine Versagungsgründe gemäß § 41 HmbHG vorliegen. | |||
# Studierende, die sich zum Zweck | |||
## der Übernahme einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes oder der Übernahme einer solchen Dienstpflicht oder einer entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, | |||
## der Übernahme einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in der jeweils geltenden Fassung geleistet oder übernommen haben, | |||
## der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts, | |||
## der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren | |||
oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis | |||
zur Dauer von drei Jahren oder | |||
## der zeitweiligen Fortsetzung des Studiums an einer ausländischen Hochschule exmatrikuliert haben, werden ohne erneute Zulassung immatrikuliert. Sonstige Angehörige im Sinne der Nummer 4 sind im Regelfall Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (§ 1589 BGB). Die Pflegebedürftigkeit bestimmt sich nach § 14 SGB XI. Zu den Kindern zählen die in § 25 Absatz 5 des [[BAFoeG|Bundesausbildungsförderungsgesetzes]] genannten Personen. | |||
# Ohne erneute Zulassung werden auch Personen immatrikuliert, die sich wegen einer schweren Erkrankung oder aus einem vergleichbaren nicht zu vertretenden Grund trotz Zulassung nicht immatrikuliert oder aus einem solchen Grund exmatrikuliert haben; Gleiches gilt, wenn der Eintritt einer sozialen Notlage glaubhaft gemacht werden kann. | |||
# In den Fällen der Absätze 2 und 3 muss die Immatrikulation spätestens zum zweiten Semester beantragt werden, das auf die Beendigung des Dienstes bzw. einer anderen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 oder dem Wegfall eines Grundes nach Absatz 3 folgt. Ist der Dienst oder die Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet, kann eine Immatrikulation erfolgen, wenn durch | |||
Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst oder die Tätigkeit bei Vorlesungsbeginn des Antragssemesters beendet sein wird. | |||
# Personen mit einer Zulassung zur Promotion bzw. einer Betreuungszusage werden als Doktorandinnen bzw. Doktoranden immatrikuliert. | |||
# Personen, die am Studienkolleg Hamburg studieren oder an studienvorbereitenden Programmen teilnehmen, werden als Studierende immatrikuliert; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben (§ 36 Absatz 4 HmbHG). | |||
== §4 Immatrikulationsantrag und Immatrikulationsfrist == | |||
Die Immatrikulation ist auf dem von der zuständigen | |||
Stelle der Universität ausgegebenen Formblatt innerhalb | |||
der festgesetzten Frist zu beantragen (Immatrikulationsantrag). Dem Immatrikulationsantrag sind alle auf dem Formblatt aufgeführten oder in sonstiger Weise erbetenen | |||
zur Bearbeitung des Antrags notwendigen Nachweise | |||
beizufügen. | |||
== §5 Rückmeldung == | |||
# Immatrikulierte Studierende müssen sich zu jedem Semester zum Weiterstudium anmelden (Rückmeldung). Die Rückmeldung erfolgt ausschließlich durch die fristgemäße Zahlung der fälligen Beiträge und Gebühren (Semesterbeitrag, Verwaltungskostenbeitrag und Studiengebühren). | |||
# Die Rückmeldefrist endet für ein Sommersemester am 1. April und für ein Wintersemester am 1. Oktober des | |||
jeweiligen Kalenderjahres. Unterbleibt die Rückmeldung aus Gründen, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hat, wird auf begründeten Antrag eine Nachfrist gewährt. | |||
# Eine Rückmeldung erfolgt nicht, wenn Gründe für eine Exmatrikulation nach § 7 vorliegen. | |||
== §6 Beurlaubung == | |||
# Studierende, die aus wichtigem Grund nicht mindestens die Hälfte ihrer Arbeitskraft dem Studium widmen können, können auf Antrag beurlaubt werden. Eine Beurlaubung erfolgt im Regelfall semesterweise. | |||
# Der Antrag ist in den in § 5 Absatz 2 genannten Fristen zu stellen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes beizufügen, bei Krankheit durch ein qualifiziertes ärztliches Attest. | |||
# Ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung liegt in der Regel vor | |||
## bei einer Erkrankung der oder des Studierenden, die ein ordnungsgemäßes Studium in den in Absatz 1 genannten Umfang ausschließt; | |||
## in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 bis zur Dauer von drei Jahren; | |||
## bei Studienaufenthalten an in- und ausländischen Hochschulen; | |||
## bei Studiengängen ohne studienbegleitendes Prüfungssystem für ein Semester zur unmittelbaren Vorbereitung | |||
auf eine Abschlussprüfung. | |||
# Bei Eintritt eines wichtigen Grundes in einem laufenden Semester ist in Ausnahmefällen auch eine Beurlaubung außerhalb der Rückmeldefristen möglich, wenn der wichtige Grund ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt. | |||
# Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen aus; davon ausgenommen sind | |||
## die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen des vorangegangenen Semesters, | |||
## die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden, | |||
## die Ablegung von Prüfungen, deren Anmeldung ohne Kenntnis des Beurlaubungsgrundes erfolgt ist und | |||
## die Ablegung von Prüfungen im Rahmen von Studien aufenthalten nach Absatz 3 Nummer 3. | |||
== §7 Exmatrikulation == | |||
# Die Exmatrikulation wird grundsätzlich nach der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung vorgenommen (§ 42 Absatz 1 HmbHG). | |||
# Studierende werden nach § 42 Absatz 2 HmbHG exmatrikuliert, wenn sie | |||
## dies beantragen, | |||
## die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben, | |||
## das Studium nach § 44 HmbHG nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht nach § 43 Absatz 2 HmbHG wechseln können oder wechseln, | |||
## auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen wird, | |||
## bis zum Ablauf der Rückmeldefrist von ihnen zu entrichtende fällige Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt haben, | |||
## bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen haben, | |||
## die in § 51 Absatz 2 Satz 2 HmbHG festgelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht erfüllt haben. | |||
# Studierende können nach § 42 Absatz 3 HmbHG exmatrikuliert werden, wenn | |||
## nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation führen können, | |||
## sie sich zu Beginn eines Semesters nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben (Rückmeldung), | |||
## sie der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben; die Entscheidung wird von einem Ausschuss getroffen, dem jeweils ein Mitglied des Hochschulsenats aus jeder Gruppe und die Mitglieder des Präsidiums angehören. | |||
== §8 Teilzeitstudium == | |||
# Studierende, die aus wichtigem Grund nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitskraft dem Studium widmen können, können auf Antrag als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn die Hochschulprüfungsordnung des gewählten Studiengangs dies vorsieht. Das Semester der Abschlussarbeit kann nicht in Teilzeit studiert werden. | |||
# Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag bzw. mit der Rückmeldung für zwei aufeinander folgende Semester zu stellen; wiederholte Anträge sind zulässig. | |||
# Ein wichtiger Grund für ein Teilzeitstudium liegt in der Regel vor | |||
## bei einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden; | |||
## bei der notwendigen Betreuung oder Pflege eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen | |||
im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4; | |||
## bei Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die die Studierfähigkeit oder die zeitlichen Ressourcen so | |||
herabsetzen, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist. | |||
# Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes beizufügen. Der Wegfall eines wichtigen Grundes ist unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung schuldhaft versäumt, wird die Immatrikulation als Teilzeitstudierende bzw. Teilzeitstudierender rückwirkend aufgehoben. | |||
# Bei einem Teilzeitstudium verlängern sich die Termine und Fristen der Hochschulprüfungsordnungen im | |||
Regelfall in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht. Näheres regeln die Hochschulprüfungsordnungen. | |||
== §9 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen == | |||
Diese Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung | |||
des Akademischen Senats in Kraft. Sie gilt erstmals zum | |||
Wintersemester 2005/2006. Gleichzeitig tritt die Immatrikulationsordnung der HWP ? Hamburger Universität für | |||
Wirtschaft und Politik vom 7. Februar 2002 (Amtl. Anz. | |||
S. 682) außer Kraft; sie findet weiter Anwendung für Studierende der Studiengänge des Departments Wirtschaft und | |||
Politik der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, | |||
die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung | |||
aufgenommen haben. |
Aktuelle Version vom 13. Oktober 2013, 19:24 Uhr
Diese Ordnung regelt die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und das Teilzeitstudium für die Studiengänge der Universität.
Kann bei der Verwaltung der Uni Hamburg heruntergeladen werden:
http://www.uni-hamburg.de/campuscenter/studienorganisation/ordnungen-satzungen/immatrikulationsordnung.pdf
Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg
Vom 30. Juni 2005
Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171) in der Fassung vom 8. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 28) hat der Akademische Senat am 30. Juni 2005 die nachstehende Immatrikulationsordnung der Universität Hamburg beschlossen.
§1 Geltungsbereich[Bearbeiten]
Diese Ordnung regelt die Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation und das Teilzeitstudium für die Studiengänge der Universität.
§2 Immatrikulation[Bearbeiten]
Die Immatrikulation an der Universität begründet die Mitgliedschaft zur Universität (§ 35 Absatz 1 Satz 1 HmbHG) und ist Voraussetzung für ein Studium an der Universität. Die Immatrikulation erfolgt für einen Studiengang, in begründeten Ausnahmefällen auch für einen weiteren Studiengang (Doppelstudium), wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der beiden Studiengänge gewährleistet ist (§ 36 Absatz 2 Satz 2 HmbHG). In den Fällen des §52 Absatz 5 HmbHG (Studiengänge mit mehreren Fächern) erfolgt die Immatrikulation unter Angabe der Teilstudiengänge (§ 36 Absatz 2 Satz 1 HmbHG).
§3 Immatrikulationsvoraussetzungen[Bearbeiten]
- Die Immatrikulation setzt voraus, dass eine Hochschulzugangsberechtigung nach den §§ 37, 38 oder 39 HmbHG, die Zulassung zu einem Studiengang und keine Versagungsgründe gemäß § 41 HmbHG vorliegen.
- Studierende, die sich zum Zweck
- der Übernahme einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes oder der Übernahme einer solchen Dienstpflicht oder einer entsprechenden Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
- der Übernahme einer mindestens zweijährigen Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in der jeweils geltenden Fassung geleistet oder übernommen haben,
- der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts,
- der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren
oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren oder
- der zeitweiligen Fortsetzung des Studiums an einer ausländischen Hochschule exmatrikuliert haben, werden ohne erneute Zulassung immatrikuliert. Sonstige Angehörige im Sinne der Nummer 4 sind im Regelfall Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (§ 1589 BGB). Die Pflegebedürftigkeit bestimmt sich nach § 14 SGB XI. Zu den Kindern zählen die in § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Personen.
- Ohne erneute Zulassung werden auch Personen immatrikuliert, die sich wegen einer schweren Erkrankung oder aus einem vergleichbaren nicht zu vertretenden Grund trotz Zulassung nicht immatrikuliert oder aus einem solchen Grund exmatrikuliert haben; Gleiches gilt, wenn der Eintritt einer sozialen Notlage glaubhaft gemacht werden kann.
- In den Fällen der Absätze 2 und 3 muss die Immatrikulation spätestens zum zweiten Semester beantragt werden, das auf die Beendigung des Dienstes bzw. einer anderen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 oder dem Wegfall eines Grundes nach Absatz 3 folgt. Ist der Dienst oder die Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet, kann eine Immatrikulation erfolgen, wenn durch
Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst oder die Tätigkeit bei Vorlesungsbeginn des Antragssemesters beendet sein wird.
- Personen mit einer Zulassung zur Promotion bzw. einer Betreuungszusage werden als Doktorandinnen bzw. Doktoranden immatrikuliert.
- Personen, die am Studienkolleg Hamburg studieren oder an studienvorbereitenden Programmen teilnehmen, werden als Studierende immatrikuliert; ein Anspruch auf Zulassung zu einem Studiengang wird dadurch nicht erworben (§ 36 Absatz 4 HmbHG).
§4 Immatrikulationsantrag und Immatrikulationsfrist[Bearbeiten]
Die Immatrikulation ist auf dem von der zuständigen Stelle der Universität ausgegebenen Formblatt innerhalb der festgesetzten Frist zu beantragen (Immatrikulationsantrag). Dem Immatrikulationsantrag sind alle auf dem Formblatt aufgeführten oder in sonstiger Weise erbetenen zur Bearbeitung des Antrags notwendigen Nachweise beizufügen.
§5 Rückmeldung[Bearbeiten]
- Immatrikulierte Studierende müssen sich zu jedem Semester zum Weiterstudium anmelden (Rückmeldung). Die Rückmeldung erfolgt ausschließlich durch die fristgemäße Zahlung der fälligen Beiträge und Gebühren (Semesterbeitrag, Verwaltungskostenbeitrag und Studiengebühren).
- Die Rückmeldefrist endet für ein Sommersemester am 1. April und für ein Wintersemester am 1. Oktober des
jeweiligen Kalenderjahres. Unterbleibt die Rückmeldung aus Gründen, die der oder die Studierende nicht zu vertreten hat, wird auf begründeten Antrag eine Nachfrist gewährt.
- Eine Rückmeldung erfolgt nicht, wenn Gründe für eine Exmatrikulation nach § 7 vorliegen.
§6 Beurlaubung[Bearbeiten]
- Studierende, die aus wichtigem Grund nicht mindestens die Hälfte ihrer Arbeitskraft dem Studium widmen können, können auf Antrag beurlaubt werden. Eine Beurlaubung erfolgt im Regelfall semesterweise.
- Der Antrag ist in den in § 5 Absatz 2 genannten Fristen zu stellen. Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes beizufügen, bei Krankheit durch ein qualifiziertes ärztliches Attest.
- Ein wichtiger Grund für eine Beurlaubung liegt in der Regel vor
- bei einer Erkrankung der oder des Studierenden, die ein ordnungsgemäßes Studium in den in Absatz 1 genannten Umfang ausschließt;
- in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 bis zur Dauer von drei Jahren;
- bei Studienaufenthalten an in- und ausländischen Hochschulen;
- bei Studiengängen ohne studienbegleitendes Prüfungssystem für ein Semester zur unmittelbaren Vorbereitung
auf eine Abschlussprüfung.
- Bei Eintritt eines wichtigen Grundes in einem laufenden Semester ist in Ausnahmefällen auch eine Beurlaubung außerhalb der Rückmeldefristen möglich, wenn der wichtige Grund ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt.
- Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Eine Beurlaubung schließt den Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen aus; davon ausgenommen sind
- die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen des vorangegangenen Semesters,
- die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden,
- die Ablegung von Prüfungen, deren Anmeldung ohne Kenntnis des Beurlaubungsgrundes erfolgt ist und
- die Ablegung von Prüfungen im Rahmen von Studien aufenthalten nach Absatz 3 Nummer 3.
§7 Exmatrikulation[Bearbeiten]
- Die Exmatrikulation wird grundsätzlich nach der Aushändigung eines Zeugnisses über die bestandene Abschlussprüfung vorgenommen (§ 42 Absatz 1 HmbHG).
- Studierende werden nach § 42 Absatz 2 HmbHG exmatrikuliert, wenn sie
- dies beantragen,
- die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt haben,
- das Studium nach § 44 HmbHG nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht nach § 43 Absatz 2 HmbHG wechseln können oder wechseln,
- auf Grund eines rechtswidrigen Zulassungsbescheides immatrikuliert worden sind und der Zulassungsbescheid zurückgenommen wird,
- bis zum Ablauf der Rückmeldefrist von ihnen zu entrichtende fällige Beiträge oder Gebühren nicht gezahlt haben,
- bis zum Ende der Rückmeldefrist keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen haben,
- die in § 51 Absatz 2 Satz 2 HmbHG festgelegte Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht erfüllt haben.
- Studierende können nach § 42 Absatz 3 HmbHG exmatrikuliert werden, wenn
- nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation führen können,
- sie sich zu Beginn eines Semesters nicht fristgerecht zum Weiterstudium angemeldet haben (Rückmeldung),
- sie der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben; die Entscheidung wird von einem Ausschuss getroffen, dem jeweils ein Mitglied des Hochschulsenats aus jeder Gruppe und die Mitglieder des Präsidiums angehören.
§8 Teilzeitstudium[Bearbeiten]
- Studierende, die aus wichtigem Grund nachweislich nicht ihre volle, mindestens aber die Hälfte ihrer Arbeitskraft dem Studium widmen können, können auf Antrag als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn die Hochschulprüfungsordnung des gewählten Studiengangs dies vorsieht. Das Semester der Abschlussarbeit kann nicht in Teilzeit studiert werden.
- Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag bzw. mit der Rückmeldung für zwei aufeinander folgende Semester zu stellen; wiederholte Anträge sind zulässig.
- Ein wichtiger Grund für ein Teilzeitstudium liegt in der Regel vor
- bei einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden;
- bei der notwendigen Betreuung oder Pflege eines Kindes oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4;
- bei Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, die die Studierfähigkeit oder die zeitlichen Ressourcen so
herabsetzen, dass ein ordnungsgemäßes Vollzeitstudium ausgeschlossen ist.
- Dem Antrag sind geeignete Nachweise zur Dokumentation des wichtigen Grundes beizufügen. Der Wegfall eines wichtigen Grundes ist unverzüglich mitzuteilen. Wird die Mitteilung schuldhaft versäumt, wird die Immatrikulation als Teilzeitstudierende bzw. Teilzeitstudierender rückwirkend aufgehoben.
- Bei einem Teilzeitstudium verlängern sich die Termine und Fristen der Hochschulprüfungsordnungen im
Regelfall in der Weise, dass ein Fachsemester zwei Hochschulsemestern entspricht. Näheres regeln die Hochschulprüfungsordnungen.
§9 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen[Bearbeiten]
Diese Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung des Akademischen Senats in Kraft. Sie gilt erstmals zum Wintersemester 2005/2006. Gleichzeitig tritt die Immatrikulationsordnung der HWP ? Hamburger Universität für Wirtschaft und Politik vom 7. Februar 2002 (Amtl. Anz. S. 682) außer Kraft; sie findet weiter Anwendung für Studierende der Studiengänge des Departments Wirtschaft und Politik der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgenommen haben.