Bearbeiten von „Bachelor-Prüfungsordnung“
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== § 10 == | |||
In Absatz 1, Satz 2 steht, dass die [[FSB]] vorsehen können, dass der Studierende den ersten Prüfungsversuch wahrnehmen muss. Diese Regelung wird gerne in den [[FSB]] geregelt, ist aber selten sinnvoll, weil die Studierenden wegen der Fristenregelung ohnehin versuchen werden, die Prüfung so früh wie möglich zu bestehen. Wenn Studierende auch den zweiten Termin wählen können, können sie ihre Arbeitslast besser individuell auf Vorlesungszeit und vorlesungsfreie Zeit verteilen. | |||
= Siehe auch = | |||
* [[Gesetze und Regelungen]] |